Montag, 26. Januar 2026
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Absicherung der Musikschullehrkräfte bis 1.1.2027

Musikschule

Der Berliner Senat hat nach Vorlagen der Senatorin für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, und der Senatorin für Bildung, Jugend und Familie, vorläufige Maßnahmen zur sozialrechtlichen Absicherung von Musikschullehrkräften beschlossen.
Damit wird eine Regelung des § 127 SGB IV beachtet, die eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten beinhaltet, die bis zum 1.1.2027 gilt.

Das  Bundessozialgerichtsurteil (B 12 R 3/20 R) zur Sozialversicherungspflicht einer Musikschullehrkraft wird damit beachtet.

Mit dem Beschluss erneuert der Senat die Empfehlung an die Bezirke, auf die Geltendmachung von möglichen Haftungsansprüchen des Landes Berlin gegenüber den mit dem Honorargeschäft betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Musik-, Jugendkunst- und Volkshochschulen zu verzichten, die aus der veränderten Rechtslage infolge des Bundessozialgerichtsurteils und einer festgestellten Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften resultieren können. Darüber hinaus sichert der Senat den Bezirken weiterhin bis zum Auslaufen der Übergangsregelung aus Paragraf 127 SGB IV die Unterstützung bei der Bewältigung von finanziellen Folgen zu und bekräftigt sein Engagement gegenüber dem Bund für eine Verlängerung der Übergangsregelung sowie eine dauerhafte gesetzliche Neuregelung des Sozialgesetzbuchs (siehe: Pressemitteilung vom 13.01.2026).

Amtliche Kultur- und Kreativwirtschaft versus PUBLIC MEDIA

Aufgrund des sog. Herrenberg-Urteils und allgemeiner staatlicher Finanzierungen für „Vereine ohne wirtschaftlichen Zweckbetrieb“ — etwa aus dem Programm „Demokratie leben“ — sind Lokaljournalismus und Kulturjournalismus nicht mehr frei, um über Musikschulen und Volkshochschulen zu berichten.

Zudem ist die Medienlandschaft in Berlin systemisch gestört* und wird durch Steuerung von Werbung über B2B-Business-Netzwerke verzerrt und wird mittels „PR-Governance“ missbraucht, um Werbebudgets einzusparen. Eine Kartell- und Wettbewerbsbeschwerde wird geprüft.

Folgerung: Veranstaltungen „staatlicher Musikschulen“ werden nicht mehr angekündigt und kommentiert. Die Aufgaben von Kulturjournalismus müssen ab sofort von den Musikschulen und den Bezirksämtern oder den künstlerisch tätigen Musiklehrkräften (und VHS-Dozenten) selbst bestritten werden!

PUBLIC MEDIA + PUBLIC MARKETS innerhalb der EU-Medienregulierungen nur für Urheber*innen, Creators, Künstler*innen und wirtschaftliche Akteure der Kreativ- und Kulturwirtschaft und Medienwirtschaft nutzbar. Wegen der breiten Nutzung von AI-Systemen wird empfohlen, authentische Autorbeiträge einzureichen!
Im Einklang mit der kommenden EU-Strategy „Democracy, Citizens, Equality, Rights and Values“ (CERV+) werden schon heute keine strukturell unfairen und rassistischen PR-Informationen von Organisationen mehr weiterverarbeitet.
Vereine und Organisationen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit gesellschaftspolitischen Auftrag, werden als „politische Organisationen“ wie Parteien behandelt und müssen tarifgebundene Arbeit für dauerbeobachtende Journalisten absichern.

Das neue Konzept von PUBLIC MEDIA & PUBLIC MARKETS ist mit der neuen Zukunftsstrategie für Europa abgestimmt und sichert neue Rechte im Medienraum: „Jeder Mensch darf selbst publizieren und offene & weltoffene Sichtbarkeit selbst erlangen!“

Michael Springer, Herausgeber

*) systemisch gestört = EU-Kartellrecht & Regeln des AEUV-Vertrags werden verletzt.


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