Dienstag, 25. August 2026
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Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisiert geplantes Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Rechte & Rechtsstaat

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24. Juli 2026 den Referentenentwurf eines Insolvenzamtsträgergesetzes (InsAG-E) veröffentlicht. Das geplante neue Gesetz ersetzt die dezentralen Vorauswahllisten der über 100 Insolvenzgerichte durch eine bundesweite Berufszulassung.
Träger dieses Systems soll eine eigens zu errichtende „Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger“ sein. Sie soll als Zulassungsstelle fungieren, ein Berufsträgerregister führen und die Berufsaufsicht ausüben, flankiert von einer neu einzurichtenden Berufsgerichtsbarkeit mit Kammern bei den Landgerichten sowie Senaten beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof. 

Bundesrechtsanwaltskammer übt grundlegende Kritik

„Das Vorhaben schafft damit für einen Berufsstand, der ganz überwiegend aus zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besteht, eine zweite Kammer neben der Rechtsanwaltskammer, verbunden mit zweiter Pflichtmitgliedschaft, zweitem Beitrag, zweiter Berufsaufsicht und zweiter Berufsgerichtsbarkeit. Besonders schwer wiegt aus Sicht der BRAK § 41 Satz 2 InsAG-E: Danach sollen die neuen insolvenzrechtlichen Berufspflichten im Kollisionsfall den anwaltlichen Berufspflichten vorgehen. Die Begründung des Entwurfs nimmt zudem in Kauf, dass ein und derselbe Sachverhalt in beiden Berufsrechten sanktioniert wird. Die im Entwurf unter „C. Alternativen“ erörterten Regelungsmodelle beschränken sich auf die Unterschiede zwischen staatlicher und eigener selbstverwalteter Administration; mit dem Vorschlag einer Verortung bei der Anwaltschaft setzt sich der Entwurf nicht auseinander.“

Der in der BRAK für das Thema BRAO zuständige Rechtsanwalt André Haug, Vizepräsident der BRAK, hält dies für wenig systemgerecht:

„Die Aufsicht bei den Rechtsanwaltskammern anzusiedeln, wäre die naheliegendste Option, da ohnehin etwa 95 % der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Diese Kolleginnen und Kollegen unterliegen bereits einer funktionierenden Berufsaufsicht mit eigener Berufsgerichtsbarkeit. Der Entwurf stellt daneben für ein und dieselbe Person eine zweite Kammer, eine zweite Aufsicht und ein zweites berufsgerichtliches Verfahren. Und er ordnet an, dass die neuen Pflichten den anwaltlichen im Zweifel vorgehen. Unabhängigkeit und Verschwiegenheit stehen aber nicht zur Disposition eines Spezialberufsrechts. Wer Doppelstrukturen schafft, schafft Doppelkonflikte. Den von der Bundesregierung postulierten Bürokratieabbau verkehrt dieser Entwurf ins Gegenteil.“

Berufststand benötigt keine Doppelstruktur

Vizepräsidentin Rechtsanwältin Sabine Fuhrmann, die bei der BRAK für das Insolvenzrecht zuständig ist, sieht das Gesetzgebungsvorhaben ebenfalls sehr kritisch:

„Der Entwurf baut eine Parallelstruktur auf, die es so nicht braucht. Es ist nur schwer nachvollziehbar, weshalb sich das BMJV gegen den Konsensvorschlag der Verbände stellt. Für rund 2.000 Berufsträger soll eine komplette Kammerverwaltung neu entstehen mit eigener Zulassungsstelle, eigener Prüfungsstelle, eigenem Register und eigener Berufsgerichtsbarkeit bis hinauf zum Bundesgerichtshof, deren Fallaufkommen der Entwurf selbst als äußerst gering einschätzt. Das Ministerium kalkuliert für sich eine Viertelstelle – die Kosten des Aufbaus tragen der Berufsstand und mittelbar die Verfahrensbeteiligten. Und wenn der Entwurf schon auf Selbstverwaltung setzt, dann muss er dem Berufsstand auch die Satzungsautonomie geben, statt zentrale Fragen des Berufszugangs der Rechtsverordnung des Ministeriums vorzubehalten.“

Die BRAK wird bis zum Ablauf der Konsultationsfrist am 25. September 2026 ausführlich Stellung nehmen.


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