Sonntag, 03. November 2024
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Kiesbeete & Schottergärten sind keine Grünflächen im Sinne der Bauordnung!

Künstlerischer Vorgarten mit weißen Schotter, Glassplittern und Glasblumen

Der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS) hat zum Jahresbeginn auf ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit dem Aktenzeichen 1 LA 20/22 hingewiesen, das ein bundesweites Streitthema sachlich abschließen beenden kann:

„Adieu Schottergarten – Kiesbeete keine Grünfläche im Sinne der Bauordnung“ – so lautet die Überschrift der Pressemitteilung. Dr. Ivonn Kappel von der Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen kommentierte das Urteil:

„Schottergärten sind seit geraumer Zeit sehr umstritten, weil sie nur wenigen Pflanzen und damit auch wenigen Insekten und Vögeln einen Lebensraum bieten. Nun haben sie auch vor Gericht eine deutliche Abfuhr erhalten. Es ging um die Frage, ob zwei 50 Quadratmeter Beete in einem Vorgarten mit Kies und einzelnen Pflanzen rechtlich als „Grünflächen“ zu betrachten sind. Wäre das der Fall gewesen, dann hätten sie den Vorschriften der Bauordnung entsprochen und eine Beseitigungsanordnung der Kommune wäre hinfällig gewesen. Doch sowohl Verwaltungs- als auch Oberverwaltungsgericht urteilten nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass man nicht von Grünflächen sprechen könne. Wesentliches Merkmal müsse hier der „grüne Charakter“ der Gesamtanlage sein. Das sei aber bei einzelnen Koniferen und Sträuchern inmitten einer Kiesfläche nicht der Fall.“

Das Urteil mit Begründung vom 17.01.2023 ist im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) zu finden.