Sonntag, 13. Oktober 2024
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Automatisierte Bewertungen bei Yelp sind meinungsfrei

Bundesgerichtshof: Empfangsgebäude

Die Betreiberin zweier mittelständischer Fitnessstudios unterlag vor dem Bundesgerichtshof in zweiter Instanz im Streit mit dem Bewertungsportal Yelp.

Bewertungsportale wie Yelp dürfen ihre Bewertungen von Unternehmen auf eine automatisierte Auswahl stützen, entschied der Bundesgerichtshof.

Der BGH argumentiert, die Einstufung von „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ unterliege der Berufs- und Meinungsfreiheit.

Gewerbetreiber müssten entsprechende Kritik grundsätzlich hinnehmen. Plattformbetreiber dürfen dafür auch einzelne Beurteilungen aussortieren, auch mit technischen Mitteln.

Die Unternehmerin hatte bemängelt, viele positive Bewertungen ihrer Studios würden gar nicht berücksichtigt, wodurch ihre Gesamtbewertung zu schlecht ausfalle:

Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.

In Internetforen wird die Praxis von Yelp kritisiert und der Rat gegeben, ggf. einen Bezahlaccount zu buchen, weil dann das Ranking aller Bewertungen „besser“ sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht – wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt – unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht. Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Vorinstanzen:

Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1282/16

Landgericht München I – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24646/14


Kommentar:
Die Rechtslage ist damit nur in Bezug auf die Berufs- und Meinungsfreiheit neu bezogen. Da Yelp ein öffentlich zugängliches Medium ist, das nicht als Presse firmiert, ist ein Anspruch auf presserechtliche Richtigstellung kaum durchsetzbar. Wäre Yelp aber Bestandteil einer digitalen Zeitung, müsste diese eine presserechtliche Richtigstellung oder Gegendarstellung erlauben.
Die Unternehmerin war aber vermutlich nicht gut beraten, auf Unterlassung zu klagen, denn damit standen ihre Interessen gegen die höheren Rechtsgüter Berufs- und Meinungsfreiheit.

Viel erfolgreicher wäre eine wettbewerbsrechtliche Klage, die eine Überprüfung in Bezug auf unlauteren Wettbewerb ermöglicht. Die Bewertungs- und Geschäftspraxis von Yelp sollte besser nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beurteilt werden.

ms