Samstag, 14. Dezember 2024
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Verkaufsoffene Sonntage in Berlin im 2. Halbjahr

Verkaufsoffene Sonntage in Berlin

Die verkaufsoffene Sonntage in Berlin für das zweite Halbjahr 2019 stehen nun fest. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat durch Allgemeinverfügung fünf weitere verkaufsoffene Sonntage für das zweite Halbjahr 2019 in Berlin bestimmt.

Neue Termine für das zweite Halbjahr 2019

Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen pro Jahr acht verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage zugelassen werden. Verkaufsstellen dürfen danach im öffentlichen Interesse ausnahmsweise in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein:

am Sonntag, den 21.07.2019 – zum Lesbisch-Schwulen-Stadtfest
am Sonntag, den 04.08.2019 – zu „Die Finals – Berlin 2019“
am Sonntag, den 08.09.2019 – zur Internationalen Funkausstellung Berlin
am Sonntag, den 08.12.2019 – zu zahlreichen Weihnachtsmärkten in der ganzen Stadt
am Sonntag, den 22.12.2019 – zu zahlreichen Weihnachtsmärkten in der ganzen Stadt.

Am 22.12. findet auch das Louis Lewandowski Festival – World Festival of Synagogal Music statt.

Die Genehmigung gilt auch für das Anbieten von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen. Bei der Auswahl der Termine wurde vor allem berücksichtigt, welche Publikumswirksamkeit und welche Bedeutung für Berlin die geplanten Veranstaltungen haben. Auch ihr Bezug zu anderen touristisch relevanten Ereignissen fiel ins Gewicht.

Keine Pflicht zur Ladenöffnung

Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Öffnung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit dazu. Die tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.

Schutzbestimmung für das Personal

Es wird darauf hingewiesen, dass Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes nicht an zwei aufeinanderfolgenden und nur an insgesamt zwei Sonntagen pro Monat öffnen dürfen. Verkaufsstellen, die von den Möglichkeiten dieser Sonderöffnung Gebrauch machen, dürfen nicht an den davor oder danach liegenden Sonntagen auf Grund besonderer Ereignisse nach § 6 Absatz 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen.

Die Genehmigung zum Offenhalten der Verkaufsstellen an dem jeweiligen Termin gilt nur unter der Bedingung, dass die Veranstaltung wie geplant an diesem Termin stattfindet.

Diese Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt für Berlin Nr. 22 vom 24.05.2019 veröffentlicht.

Pressemitteilung Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales | 27.05.2019